Der Wolf in Kärnten 2022

In Kärnten wurden im Jahr 2022 bisher 16 unterschiedliche Wolfsindividuen genetisch bestätigt. Davon waren 4 weiblich. Nahezu ausschließlich stammen diese, lt. Haplotyp, aus der italienischen Population. Ein Individuum stammt aus der dinarischen Population, eines aus der nördlichen Population. Über 300 vom Wolf gerissene Nutztiere wurden bisher bestätigt.
Bejagung mit Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten
Die Verordnung der Landesregierung vom 27. September 2022, Zl. 10-JAG1/89-2022, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung von Wölfen, erlaubt nun auch eine Bejagung des Wolfes mit entsprechenden Hilfsmitteln.
Abschussfreigabe
Wie erfolgt die Freigabe und was muss dabei berücksichtigt werden? Vorab unterscheidet die Verordnung zwischen einem „Risikowolf“ und einem “Schadwolf“. Bei den beiden Freigaben im April hat es sich um einen „Risikowolf“ gehandelt. Als ein solcher gilt er, wenn er sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild aufhaltet oder wiederholt sachgerecht geschützte Nutztiere tötet oder verletzt.
Risikowölfe können vom Grundeigentümer, vom Tierhalter, sowie von einem Jäger durch optische und akustische Signale vergrämt werden. Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen haben Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss mit einer Jagdwaffe abzugeben. Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen können Risikowölfe von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden.
Jede Vergrämung ist vom Einschreiter unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Die Meldung (Sichtung, Vergrämung, Warnschuss etc.) sollte unverzüglich auf der Homepage der Kärntner Jägerschaft erfolgen (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes). Grundsätzlich wird empfohlen, jede Wolfssichtung zu melden.
Sollte der Wolf nach der 2 Vergrämung nicht flüchten bzw. sollte sich innerhalb von vier Wochen nach der ersten Vergrämung, in einem Radius von 10 km vom Ort der ersten oder zweiten Vergrämung, neuerlich ein Wolf im Umkreis vonweniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, dann kann eine weidgerechte Erlegung des Wolfes durch den zuständigen Jäger mit einer Jagdwaffe stattfinden. Dies bedeutet, dass sich das Tier nach der Freigabe zuerst wieder in diesen 200 Meter Radius aufhalten muss, um diesen erlegen zu dürfen. In weiterer Folge kann dieser jedoch innerhalb des gesamten 10 km Radius entnommen werden.
Beim Schadwolf hingehen, gelten etwas andere Bestimmungen. Auf bewirtschafteten Almen können, sofern kein gelinderes Mittel (Vergrämung,Fang, Besenderung, etc.) in Betracht kommt, Schadwölfe von einem Jäger durch Abschuss erlegt werden, wenn solche in diesem Bereich nachweislich 20 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, nachweislich 35 Nutztiere innerhalb von drei Monaten getötet oder verletzt haben, oder nachweislich 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet oder verletzt haben, nachdem im vorherigen Kalenderjahr bereits Schäden (Risse und Verletzungen von Nutztieren) durch Wölfe festgestellt wurden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme ist in dem Jagdgebiet, in dem die letzten Risse festgestellt wurden und in den an dieses Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten vorzunehmen. Die Entnahme darf jedoch höchsten in einem Radius von 10 km um die festgestellten Risse erfolgen. Wenn aufgrund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfes feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme eines weiteren Wolfes unter bestimmten Voraussetzungen, zulässig. Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigen unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten zu melden.
→ von Montag 7.30 Uhr – Freitag 13 Uhr dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten Herrn Mag. Roman Kirnbauer, roman.kirnbauer@ktn.gv.at , Tel.: 06 64 80536 11416
→ von Freitag 13 Uhr – Montag 7.30 Uhr unter der Risshotline Tel.: 0664 80536 11499
Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.