Jagdschutz

Der Jagdschutz in Kärnten sorgt dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen rund um die Jagd auch eingehalten werden. Dabei verschreibt sich der Jagdschutz dem Schutz der Tiere und Pflanzen und der dahingehend getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen.

 

Rotwild Hirsch und Hirschtier

Der Jagdschutz ist gleichbedeutend mit dem Schutz des Wildes. Um das Wild vor Futternot, Raubzeug, Hetze, Wilderern und anderen Gefahren zu schützen, wurden landesrechtliche Bestimmungen getroffen, deren Einhaltung das jeweilige Jagdschutzorgan (beziehungsweise die Jagdschutzorgane) überwacht.

§§ 44 und 46 Bestellung der Jagdschutzorgane

Jagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung. Zum Jagschutzorgan dürfen nur eigenberechtige Personen bestellt werden, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft
  • Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte
  • geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hierfür erforderliche Verlässlichkeit
  • fachliche Eignung (erfolgreiche Jagdaufseher -oder Berufsjägerprüfung)
  • Gewährleistung, den Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben zu können

Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen und hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.

Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses, ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen.

Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 4 vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen. Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.